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   BPatG, 22.07.2003 - 33 W (pat) 117/03   

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https://dejure.org/2003,31245
BPatG, 22.07.2003 - 33 W (pat) 117/03 (https://dejure.org/2003,31245)
BPatG, Entscheidung vom 22.07.2003 - 33 W (pat) 117/03 (https://dejure.org/2003,31245)
BPatG, Entscheidung vom 22. Juli 2003 - 33 W (pat) 117/03 (https://dejure.org/2003,31245)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.03.2001 - I ZB 42/98

    Marktfrisch; Säumnis in der mündlichen Verhandlung in Markenangelegenheiten;

    Auszug aus BPatG, 22.07.2003 - 33 W (pat) 117/03
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus BPatG, 22.07.2003 - 33 W (pat) 117/03
    Kann demnach einer Wortmarke kein für die beanspruchten Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, daß ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (stRspr BGH aaO - marktfrisch; BGH GRUR 1999, 1089 - YES).
  • BGH, 11.10.2001 - I ZB 5/99

    OMEPRAZOK; Voraussetzungen einer Täuschung durch eine Marke; Unzulässigkeit der

    Auszug aus BPatG, 22.07.2003 - 33 W (pat) 117/03
    Bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft als der einer Marke innewohnenden konkreten Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die von der Marke erfaßten Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefaßt zu werden, ist grundsätzlich ein großzügiger Maßstab anzulegen, dh jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um dieses Schutzhindernis zu überwinden (stRspr vgl BGH WRP 2001, 1082 - marktfrisch; GRUR 2002, 540 - OMEPRAZOK).
  • BPatG, 22.04.2020 - 29 W (pat) 33/19

    Markenbeschwerdeverfahren - "MITAX" - Unterscheidungskraft - kein

    aa) Die angesprochenen Verkehrskreise werden zwar möglicherweise in der zweiten Silbe "TAX" der angemeldeten Bezeichnung den englischen Begriff "tax" mit der Bedeutung "Steuer, Gebühr, Abgabe" (vgl. https://dict.leo.org/englisch-deutsch/tax) erkennen und auch verstehen (vgl. zum Verständnis der inländischen Verkehrskreise auch BPatG, Beschluss vom 09.01.2001, 33 W (pat) 185/00 - EUROTAX; Beschluss vom 22.07.2003, 33 W (pat) 117/03 - TAXDIRECT).
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